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        Fragen und Antworten

        Aufgrund verschiedener Krisenherde in der Welt fliehen die Menschen vor Gewalt, Krieg oder Verfolgung aus ihren Heimatländern - derzeit sind weltweit mehr als 65 Millionen Menschen auf der Flucht - die Hälfte davon sind Kinder und Jugendliche. Dies ist die höchste Zahl seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Kriege, Vertreibungen, Hunger, Naturkatastrophen - oder die Hoffnung auf ein besseres Leben: Es gibt viele Gründe, warum Menschen ihre Heimat verlassen. Die Menschen - viele von ihnen haben eine Tortur hinter sich - sollen hier Schutz, Ruhe und Sicherheit finden. Wir haben Fragen und Antworten rund um die Themen Flüchtlingspolitik, das Aufnahme- und Asylverfahren zusammengefasst.

        Wie wird entschieden, welche Flüchtlinge nach Baden-Württemberg bzw. nach Stuttgart kommen?

        Ein Asylsuchender/eine Asylsuchende wird einer bestimmten Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet. Diese "Verteilung" stützt sich auf mehrere Kriterien und wird mit Hilfe des Systems "EASY" (Erstverteilung von Asylbegehrenden) ermittelt.

        "Verteilung" bedeutet, dass Asylsuchende nach bestimmten Kriterien einer Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet werden, die für sie zuständig ist. Bevor die Verteilung beginnen kann, muss sich der Ausländer/die Ausländerin als asylsuchend melden. Hierzu bestehen zwei Wege.

        Asylgesuch an der Grenze oder im Inland
        Dabei ist die erste Möglichkeit, dass sich ein Ausländer während der Einreise als asylsuchend meldet. Hierzu wendet er sich an die Grenzbehörde, die ihn dann an die nächstgelegene Erstaufnahme-Einrichtung weiterleitet. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einreise verweigert werden muss, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Die zweite Möglichkeit ist, dass sich ein Ausländer erst im Inland als asylsuchend zu erkennen gibt. Er wird dann ebenfalls an die nächstgelegene Erstaufnahme-Einrichtung verwiesen.

        Im nächsten Schritt findet die "Verteilung" statt - das Zuordnen zur zuständigen Erstaufnahme-Einrichtung. Diese wird mit Hilfe des Systems "EASY" ermittelt, das die Verteilung bundesweit verwaltet. Sofern sich der Asylsuchende nicht bereits in der zuständigen Einrichtung befindet, muss er sich zu derjenigen begeben, die ihm zugeteilt wird. In der Außenstelle des Bundesamtes, die dieser Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet ist, stellt er dann seinen Asylantrag.

        "Königsteiner Schlüssel"
        Die Zuteilung zu einer Erstaufnahme-Einrichtung hängt zum einen von deren aktuellen Kapazitäten ab. Daneben spielt auch eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes das Heimatland des Asylsuchenden bearbeitet wird, denn nicht jede Außenstelle bearbeitet jedes Herkunftsland. Zudem bestehen Aufnahmequoten für die einzelnen Bundesländer. der sogenannte "Königsteiner-Schlüssel" legt fest, welchen Anteil der Asylbewerber/innen jedes Bundesland aufnehmen muss. Er wird für jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder berechnet.

        Wie verläuft der Weg eines Flüchtlings von der Einreise ins Bundesgebiet bis zur Unterbringung in der Kommune?

        Reisen Asylsuchende nach Deutschland ein, kommen sie zunächst in die räumlich nächstliegende Landeserstaufnahmestelle (LEA). Dorthin werden sie von den Ausländerbehörden, der Grenzpolizei, der Polizei und sonstigen Behörden geschickt.

        Landeserstaufnahmestellen
        Für die Landeserstaufnahmestellen (LEA) sind die Länder verantwortlich. Die Verteilung erfolgt mit Hilfe des Systems "EASY".

        Die Daten werden erfasst, wenn die Asylsuchenden die LEA erreichen. Nach dieser Erfassung erhalten die Asylsuchenden einen Ankunftsnachweis.

        Bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die der jeweiligen LEA zugeordnet ist, können sie ihren Asylantrag stellen. Der Termin zur Antragstellung wird ihnen von der Aufnahmeeinrichtung mitgeteilt. Die Flüchtlinge bleiben maximal sechs Monate in einer LEA. Danach werden sie in Stadt- und Landkreise nach einem Einwohnerschlüssel verteilt. Die Flüchtlinge müssen bis zum Ende des Asylverfahrens in der sogenannten vorläufigen Unterbringung in einer Kommune bleiben, längstens jedoch 24 Monate. Danach ziehen die Flüchtlinge in kleinere Unterkünfte und in Privatwohnraum.

        Integriertes Flüchtlingsmanagement

        In Zukunft werden die Asylsuchenden im Rahmen des integrierten Flüchtlingsmanagement des BAMF alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte wie Registrierung, die erkennungsdienstliche Erfassung, den europäischen Datenabgleich, die Erteilung des Ankunftsnachweises, die medizinische Untersuchung, die Antragstellung und Anhörung unter einem Dach in einem sogenannten Ankunftszentrum durchlaufen -  wenn möglich innerhalb weniger Tage. Weitere  Informationen mit einem Erklärfilm finden Sie auf den Internetseiten des BAMF.

        Was heißt das für Baden-Württemberg und Stuttgart?

        Baden-Württemberg werden derzeit 12,86 Prozent der in Deutschland angekommenen Flüchtlinge zugewiesen. Die Landeshauptstadt übernimmt hiervon 6,32 Prozent. Die Prognosen über die Flüchtlingszuweisungen sind lediglich Anhaltspunkte von Seiten des Bundes und des Landes. Die Entwicklung der Flüchtlingszahlen ist nicht vorhersehbar.

        Die Landeshauptstadt verfolgt bei der Unterbringung den sogenannten "Stuttgarter Weg", der aus vier Säulen besteht:

        • Der dezentralen Unterbringung der Menschen in Wohnheimen und Wohnungen verschiedenster Größe.
        • Keine Unterkunft soll mit mehr als 250 Flüchtlingen belegt werden.
        • Einer adäquaten Betreuung der Flüchtlinge durch freie Träger mit einem Personalschlüssel sowohl für die soziale Betreuung als auch für die pädagogische Hausleitung von jeweils 1:136. D. h. in den Unterkünften ist faktisch ein Mitarbeiter für 68 Bewohner verantwortlich.
        • Der Hilfe durch örtliche Freundeskreise und ehrenamtlich tätige Bürger/-innen.

        Wie läuft ein Asylverfahren in Deutschland ab?

        Ausführliche Informationen zum Ablauf des deutschen Asylverfahrens bieten die Internetseiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

        Welche Leistungen stehen Asylbewerbern/Asylbwerinnen zu?

        Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt, wie Asylsuchende versorgt werden. Das, was sie für das tägliche Leben brauchen, erhalten sie als Sachleistungen, solange sie in der Landeserstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind. Dazu gehören:

        • Grundleistungen (Essen, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Haushaltswaren)
        • Geldbetrag für notwendige persönliche Bedürfnisse ("Taschengeld")
        • Medizinische Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie Schutzimpfungen
        • Im Einzelfall auch weitere Leistungen

        Wenn Asylbewerber nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, können die Grundleistungen auch ausgezahlt werden. Zum Beispiel erhalten Alleinstehende dann 216 Euro monatlich für Essen, Unterkunft und andere Grundbedürfnisse. Zusätzlich erhalten sie maximal 135 Euro für ihren persönlichen Bedarf.

        Medizinische Leistungen können Asylbewerber nur in Anspruch nehmen, wenn sie akut krank sind. Um Krankheiten vorzubeugen, erhalten sie auch Schutzimpfungen. Einige Bundesländer haben eine Gesundheitskarte für Asylsuchende eingeführt, um die Abrechnung der Leistungen zu vereinfachen.

        Für staatliche Hilfen gelten strenge gesetzliche Voraussetzungen: Bevor Asylbewerber Leistungen bekommen, müssen sie grundsätzlich eigenes Vermögen oder Einkommen aufbrauchen. Dazu zählt auch das Einkommen oder Vermögen der Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben. Für das Vermögen gilt ein Freibetrag von 200 Euro pro Familienmitglied. Wer in einer Flüchtlingsunterkunft wohnt und Einkommen oder Vermögen hat, muss der Kommune die Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und andere Sachleistungen erstatten. Quelle: bundestag.de.

        Was passiert, wenn der Antrag auf Asyl abgelehnt wird?

        Die Entscheidung über den Asylantrag bekommen die Asylbewerber schriftlich zugeschickt. In dem Schreiben wird die Entscheidung auch begründet. Wird der Antrag abgelehnt, müssen die Bewerber Deutschland verlassen. Tun sie können die Asylbewerber vor dem Verwaltungsgericht klagen.

        Bund und Länder haben sich darauf verständigt, abgelehnte Asylbewerber schneller abzuschieben. Die Rückführungen werden nicht mehr angekündigt, damit die Betreffenden nicht untertauchen können.

        Was passiert mit Kindern und Jugendlichen, die ohne ihre Eltern hier angekommen sind?

        Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind Kinder oder Jugendliche, die ohne Eltern oder Sorgeberechtigte in die Bundesrepublik einreisen. Sie sind nach der EU-Aufnahmerichtlinie besonders schutzbedürftig. Oftmals waren sie in ihrem Heimatland Opfer oder Zeuge von Gewalttaten.

        Unbegleitete Minderjährige, die nach dem 1. November 2015 in Deutschland eingereist sind, werden durch das örtlich zuständige Jugendamt zunächst vorläufig in Obhut genommen. Um ein gutes Aufwachsen sicherzustellen und um die Belastungen der Kommunen gerecht zu verteilen, werden sie anschließend - sofern keine Gründe dagegen sprechen - nach ihrer Ankunft bundesweit verteilt. Das Verteilungsverfahren wird innerhalb von 14 Tagen durchgeführt.

        Vorläufige Inobhutnahme
        Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme werden unbegleitete Minderjährige bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung untergebracht. Geeignete Personen können Verwandte oder Pflegefamilien sein, geeignete Einrichtungen hingegen sind in der Regel sogenannte Clearinghäuser, die auf die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind oder Jugendhilfeeinrichtungen.

        In dieser Zeit findet das sogenannte Erstscreening statt. Dabei hat das Jugendamt einzuschätzen, ob die Durchführung des Verteilungsverfahrens im Hinblick auf die physische und psychische Belastung zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde. Außerdem ist nach Verwandten im In- und Ausland zu fragen, um die Möglichkeit der Familienzusammenführung feststellen zu können. Bestehen enge soziale Bindungen zu anderen unbegleiteten Minderjährigen, prüft das Jugendamt, ob eine gemeinsame Verteilung und Unterbringung der jungen Menschen notwendig ist. In der Regel wird eine ärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Minderjährigen eingeholt.

        Des Weiteren stellt das Jugendamt das Alter der unbegleiteten Minderjährigen fest. Die angewendeten Methoden sind unterschiedlich und reichen von einer reinen Altersschätzung über eine körperliche Untersuchung bis zu radiologischen Untersuchungen der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins. In Stuttgart erfolgt die Alterseinschätzung durch eine Kommission, die aus erfahrenen sozialpädagogischen Fachkräften zusammengesetzt ist. Das Bundesamt übernimmt in der Regel das vom zuständigen Jugendamt festgesetzte Alter.

        Bei der Durchführung der Verteilung ist sichergestellt, dass die Kinder und Jugendlichen auf dem Weg zum zugewiesenen Jugendamt begleitet und einer Fachkraft dieses Jugendamts übergeben werden.

        Inobhutnahme
        Nach der Verteilung ist das Jugendamt, dem die unbegleiteten Minderjährigen zugewiesen wurden, für ihre weitere Inobhutnahme zuständig. Auch hier werden die unbegleiteten Minderjährigen entweder bei einer geeigneten Person (z.B. Verwandte oder Pflegefamilien) oder in einer geeigneten Einrichtung (z.B. Clearinghäuser) untergebracht.

        Während der Inobhutnahme finden die Beantragung einer Vormundschaft, die medizinische Untersuchung, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie die Klärung des Aufenthaltsstatus statt.

        Dürfen Asylbewerber/-innen arbeiten?

        Asylbewerber mit guter Aussicht, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, sollen schnell arbeiten können. Das entlastet die Sozialsysteme und hilft ihnen, sich schneller in die Gesellschaft zu integrieren. Asylbewerber und Geduldete dürfen daher nach drei Monaten arbeiten. In den ersten 15 Monaten musste jedoch die Arbeitsagentur bislang prüfen, ob auch ein inländischer Bewerber zur Verfügung steht (sogenannte Vorrangprüfung). Hochqualifizierte brauchen keine Zustimmung der Arbeitsagentur, um zu arbeiten.

        Künftig verzichtet die Arbeitsagentur - abhängig von der regionalen Arbeitsmarktlage - für drei Jahre auf die Vorrangprüfung. Nach Vorlage des Arbeitsvertrags kann die Ausländerbehörde der Beschäftigung zustimmen. Das hat die Bundesregierung im neuen Integrationsgesetz beschlossen.

        Außerdem wird die Ausbildungsförderung stärker für junge Flüchtlinge geöffnet und die bisherige Altersbegrenzung von 21 Jahren für den Beginn der Ausbildung aufgehoben. Auszubildende können für die gesamte Zeit ihrer Ausbildung in Deutschland bleiben. Das gibt ihnen und den Betrieben Rechtssicherheit. Quelle: bundesregierung.de

        Wie sieht es mit Kita und Schule für geflüchtete Kinder aus?

        Auch für Flüchtlingskinder gilt das Recht auf Bildung und die Schulpflicht. Schulen sind für sie die wichtigsten Orte, um Deutsch zu lernen und sich zu integrieren.

        Grundsätzlich müssen alle Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren in Deutschland eine Schule besuchen. Die Bundesländer haben den Beginn der Schulpflicht für Flüchtlingskinder unterschiedlich geregelt. Zum Beispiel beginnt die Schulpflicht für sie in in Baden-Württemberg nach sechs Monaten nach ihrem Zuzug. Sowohl die Kitas als auch die Schulen bieten intensive Sprachfördermaßnahmen an. Quelle: bundestag.de.

        In der Bevölkerung gibt es Bedenken, Ängste und Kritik an einzelnen Standorten. Wie begegnet die Stadt diesen?

        Die Unterbringung der Flüchtlinge ist gesetzliche Pflicht. Geeignete Grundstücke und Bauten prüft die Verwaltung intensiv. Der Stadt ist es wichtig, die Anwohner frühzeitig einzubinden; dies geschieht vor allem durch die örtlichen Bezirksbeiratssitzungen sowie über eine aktive Öffentlichkeitsarbeit. Welche Bauten an welchen Standorten tatsächlich realisiert werden, bleibt dann eine Entscheidung des Gemeinderats.

        Was tut die Stadt, damit die Flüchtlinge in Stuttgart "ankommen"?

        Die Landeshauptstadt fördert durch eine positive Willkommenskultur, Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit das gesellschaftliche Verständnis für die Situation der Flüchtlinge. Dazu zählt auch maßgeblich die Initiierung von Flüchtlingsfreundeskreisen.

        Die Stadtverwaltung leistet Hilfe in allgemeinen Lebenslagen, z. B. durch Beratung in Rechtsfragen, zur Gesundheitsvorsorge, Familienplanung etc. Sie bietet Sprachkurse und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen an oder unterstützt Flüchtlinge bei der Arbeitssuche. Die Stadt vermittelt den Flüchtlingskindern zudem zügig Kita-Plätze und ermöglicht den Schulbesuch.

        Können Bürger/-innen Flüchtlinge bei sich zu Hause unterbringen?

        Ein neu angekommener Flüchtling lebt nach der Registrierung in der LEA (Landeserstaufnahmeeinrichtung) in Baden-Württemberg zunächst in einer Gemeinschaftsunterkunft, wie z. B. in einem unserer Systembauten. Die Unterkunft ist mit Möbeln und Elektrogeräten ausgestattet.

        Nach spätestens 24 Monaten darf der Flüchtling in privaten Wohnraum umziehen und einen eigenen Mietvertrag abschließen. In Einzelfällen ist der Auszug, je nach rechtlichem Status, auch früher möglich, wenn dies von den Behörden genehmigt wird.

        Falls Sie eine geeignete Wohnung für die Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung stellen wollen, gibt es auch die Möglichkeit der Anmietung direkt durch die Stadt. Die Wohnung kann dann mit Flüchtlingen belegt werden, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben. Dies ist besonders gut für Familien geeignet.

        Hier gibt es weitere Informationen und ein Kontaktformular: www.stuttgart.de/anmietungen-fuer-fluechtlinge

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